FAMILIENRECHT

FAMILIENRECHT

Familienrecht bedeutet in der täglichen Praxis eines Fachanwalts das Zusammentreffen mit Ratsuchenden, die gerade einen emotional extrem belastenden Lebensabschnitt durchmachen oder hinter sich haben. Sie suchen familienrechtlichen Rat, weil sie einen Punkt erreicht haben, an welchem sie innerhalb der Familie oder im Verhältnis zu ihrem Partner nicht mehr alleine weiterkommen.

 

Aus meiner Sicht ist es dann die vornehmliche Aufgabe eines Fachanwalts für Familienrecht die rechtliche und wirtschaftliche Situation nüchtern zu prüfen und dem Mandanten offen zu schildern. Es macht jedenfalls langfristig keinen Sinn, mit Rücksicht auf die persönliche Belastungssituation „die Dinge schön zu reden“. Selbstverständlich muss im Rahmen eines ersten anwaltlichen Beratungsgesprächs, für welches ich mir eine Stunde nehme, auch genug Zeit dafür gefunden werden, Dinge auszusprechen, die rechtlich nicht relevant sind, die man „jedoch loswerden will“.

 

Danach ist es jedoch unerlässlich, die Informationen so zu strukturieren, so dass von Anfang an die rechtlich optimale Vorgehensweise gefunden wird. Dies geschieht konkret dadurch, dass über das anwaltliche Erstberatungsgespräch ein Aktenvermerk gefertigt wird, der zeitnah an den Mandanten zur Prüfung und gegebenenfalls Ergänzung übersandt wird. Dieser enthält gegebenenfalls ergänzende rechtliche Hinweise oder Berechnungen. Damit werden nicht nur Missverständnisse vermieden, sondern vor allem von Anfang an Transparenz über die rechtlich oftmals sehr komplexen Zusammenhänge geschaffen. Es soll von Anfang an nachvollzogen werden, auf was es wirklich ankommt. Eine solche Strukturierung macht es auch leichter, Rückfragen zu formulieren und zu beantworten. Dies kann in den meisten Fällen durch telefonische Rücksprache oder über E-Mail erfolgen, ansonsten im Rahmen eines weiteren persönlichen Beratungsgespräches. Sofern erforderlich, wird die Beratungsphase verlassen und das anwaltliche Mandat geht in die außergerichtliche Interessenwahrnehmung, insbesondere durch schriftliche Kontaktaufnahme mit der „Gegenseite“ über.

 

Wenn hier von „Gegenseite“ die Rede ist, ist dies als formaler Begriff zu verstehen. Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung handelt es sich rein verfahrensrechtlich bei den Eheleuten um „Antragsteller“ und „Antragsgegner“. Dem „Gegner“ trete ich nicht feindselig gegenüber, das umgangssprachlich formuliert „Waschen schmutziger Wäsche“ lehne ich ab. Dies schadet im Ergebnis immer dem Mandanten und führt in der Sache nicht weiter. Ausführungen, die allein darauf gerichtet sind, den anderen herabzuwürdigen, entziehen einer einvernehmlichen Einigung, die in Familiensachen zur Herbeiführung einer Befriedung der Beteiligten stets anzustreben ist, von vornherein die Grundlage. Natürlich ist es die Aufgabe des Fachanwalts für Familienrecht die Rechte seines Mandanten, auch mit Nachdruck, durchzusetzen und notfalls gerichtlich geltend zu machen. Auch unangenehme Vorgänge in der Vergangenheit, sofern sie denn rechtlich von Relevanz sind, müssen angesprochen und aufgearbeitet werden. Davon zu unterscheiden ist das unnötige „Öl ins Feuer gießen“. Dies gilt außergerichtlich, aber vor allem in gerichtlichen Verfahren. Versetzen Sie sich an dieser Stelle in die Rolle eines Familienrichters, der mit einem komplizierten Verfahren zur Vermögensauseinandersetzung befasst ist, welches zahllose streitige Positionen enthält und rechtlich schwierige Fragen aufwirft. Was glauben Sie, welche Partei bringt sich in die bessere Position? Diejenige, die über ihren Anwalt seitenweise unstrukturiert und ohne nähere rechtliche Begründungen Stimmung gegen die andere Partei macht, sodass der Familienrichter sich durch den Schriftsatz durchquälen und die wenigen rechtlich relevanten Ausführungen herausfiltern muss; oder diejenige, die strukturiert und im Einzelnen detailliert die von ihr vertretene Position rechtlich und tatsächlich begründet?

 

Die Schwerpunkte meiner Tätigkeit als Fachanwalt für Familienrecht sind

  • Ehescheidung
  • Ehescheidungsfolgen
  • Zugewinnausgleich
  • Vermögensauseinandersetzung, insbesondere von Miteigentum an Immobilien
  • Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen
  • Ehegatten- und Kindesunterhalt
  • Versorgungsausgleich
  • Elternunterhalt
  • Beendigung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

 

Im Bereich des Kindschaftsrechts, also des Sorge- und Umgangsrecht, übernehme ich nach rund 20-jähriger Tätigkeit keine Mandate mehr, kann allerdings gerne den Kontakt zu Kollegen oder Kolleginnen herstellen, die in diesem Bereich schwerpunktmäßig tätig sind.

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