Dreh- und Angelpunkt einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei einer Trennung ist das Familienwohnheim der Eheleute.
Eine Entflechtung der in diesem Zusammenhang bestehenden Rechtsbeziehungen, insbesondere des im Grundbuch eingetragenen Miteigentums und der gemeinsamen Darlehensschuld gegenüber der finanzierenden Bank, stellt schon für sich genommen an die beteiligten Berater, also Anwälte und Notare, erhöhte Anforderungen. Sie haben darauf hinzuwirken, dass jeder Ehegatte im Ergebnis auch wirklich das erhält, was ihm der andere zugesagt hat. Eine auf den ersten Blick geradezu lapidare Forderung. Aber diese Selbstverständlichkeit auch abzusichern, dies ist der Kern anwaltlicher und notarieller Tätigkeit bei Umsetzung einer Einigung der Eheleute über eine gemeinsame Immobilie.
Bis dahin ist es aber oft ein langer und steiniger Weg. Dies hat seinen Grund vor allem darin, dass es sich nicht um irgendeinen, sondern um "den" gemeinsamen Vermögenswert handelt, zu welchem eine besondere emotionale Beziehung besteht.
Im Rahmen von Streitigkeiten hierüber treten wirtschaftlich vernünftige Erwägungen allzu oft in den Hintergrund und es kommt zu dem "SUPERGAU", der Teilungsversteigerung.
Um eine solche finanzielle Katastrophe von vorne herein auszuschließen, sollten bereits anlässlich des gemeinsamen Immobilienerwerbs vorsorglich ehevertragliche Regelungen getroffen werden.
Rechtlich am optimalsten ist es, zusammen mit der Auseinandersetzung der Immobilie auch gleichzeitig alle anderen Scheidungsfolgen notariell zu regeln.
Aber auch an etwaige Ansprüche "Dritter" ist zu denken, beispielsweise an solche von Schwiegereltern aufgrund erbrachter finanzieller Zuwendungen oder Arbeitsleistungen.