Erbscheinsantrag

ERBSCHEINSANTRAG

Im Rechtsverkehr ist es für den oder die Erben oft notwendig, sich entsprechend ausweisen zu können.

 

Nicht nur Behörden und Gerichte, auch Banken, Versicherungen und sonstige Dritte, gegenüber denen in Bezug auf den Nachlass Erklärungen abzugeben oder Handlungen vorzunehmen sind, verlangen einen zuverlässigen Nachweis über die Erbfolge.

 

Liegt kein durch das Nachlassgericht eröffnetes notarielles Testament oder Erbvertrag vor, kann ein solcher Nachweis nur durch Vorlage eines Erbscheins erfolgen. Dies ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht der Erben, welches nicht automatisch nach dem Erbfall, sondern nur auf Antrag ausgestellt wird.

 

Der Erbschein genießt im Rechtsverkehr öffentlichen Glauben, d.h., gutgläubige Personen, die mit dem insoweit ausgewiesenen Erben Geschäfte machen, werden in ihrem guten Glauben daran, dass dieser auch Erbe ist, geschützt, selbst wenn dies nicht der Fall ist, zum Beispiel weil erst zu einem späteren Zeitpunkt ein Testament auftaucht, welches ihn als Erben ausschließt. Das Geschäft bleibt also wirksam.

 

Zuständig für die Erteilung eines Erbscheins ist das Amtsgericht, dort das Nachlassgericht, am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers.

 

Im Erbscheinsantrag sind der Erblasser und die Erben unter Vorlage aussagekräftiger Personenstandsurkunden (z.B. Sterbeurkunden, Heiratsurkunden, Geburtsurkunden, Ehescheidungsurteile, etc.) genau zu bezeichnen, so dass Verwechslungen ausgeschlossen sind und die gesetzliche Erbfolge anhand dieser Urkunden nachvollzogen werden kann. Beruht die Erbenstellung auf einem Testament, muss dieses im Original vorgelegt werden.

 

Bei mehreren Erben muss die Größe der jeweiligen Erbteile in Bruchteilen angegeben werden.

 

Schließlich muss der Erbe die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben an Eides statt versichern. Diese Versicherung bedarf der notariellen Beurkundung, kann aber auch vor dem Nachlassgericht abgegeben werden. Im Ausland kann ein Antrag nebst eidesstattlicher Versicherung auch vor einem Konsularbeamten einer deutschen Vertretung protokolliert werden.

 

Die Kosten bei Notar für den Erbscheinsantrag und beim Nachlassgericht für die Erteilung des Erbscheins richten sich bundeseinheitlich auf Grundlage des GNotKG nach dem, um eventuelle Schulden des Erblassers bereinigten Wert des Nachlasses. Kosten anlässlich des Erbfalls, insbesondere Bestattungskosten, werden bei der Berechnung nicht mehr in Abzug gebracht.

 

Fällt in den Nachlass eine Immobilie ist das Grundbuch aufgrund des Erbfalls unrichtig geworden. Wird ein Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt gestellt, erfolgt die Grundbuchberichtigung gebührenfrei.

 

Aber Vorsicht:

 

Diese gebührenfreie Grundbuchberichtigung kann nur einmal in Anspruch genommen werden! Soll bei mehreren Miterben eine Erbauseinandersetzung erst noch erfolgen und nur einer von ihnen die Immobilie übernehmen, sollte man sich hierfür die Gebührenfreiheit aufsparen! 

 

Wenn Sie die Beurkundung eines Erbscheinsantrages wünschen, wenden Sie sich bitte persönlich, telefonisch oder per E-Mail an eine meine Mitarbeiterinnen, die Ihnen erläutern wird, welche Informationen und Urkunden wir zur raschen Vorbereitung eines Beurkundungstermins benötigen.




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