Schenkung & Übergabe

SCHENKUNG & ÜBERGABE


Der in der notariellen Praxis häufigste Fall einer vorweggenommenen Erbfolge ist die Übertragung einer Immobilie von Eltern an ihre Kinder, auch „Übergabevertrag“ oder „Überlassungsvertrag“ genannt.

 

Gegenstand eines „Übergabevertrages“ kann natürlich auch der elterliche Betrieb, der landwirtschaftliche Hof, Unternehmensbeteiligungen oder jeder andere Vermögenswert sein.

 

Unabhängig vom übertragenen Vermögensgegenstand ist allen diesen Vorgängen gemeinsam, dass ein Vermögenstransfer auf die jüngere Generation erfolgt.

 

Dies entweder uneingeschränkt, also so, dass die Kinder völlig frei über den Vermögensgegenstand verfügen können oder aber, was insbesondere bei der Übergabe von selbst genutzten oder vermieteten Immobilien der Fall ist, unter dem Vorbehalt, dass die Nutzungen zu Lebzeiten bei den Eltern verbleiben und die Kinder nicht über die Immobilie frei verfügen, diese also insbesondere nicht veräußern, können.

 

Weiterhin erfolgt der Vermögenstransfer entweder entgeltlich, zum Beispiel durch Übernahme von noch auf der Immobilie lastenden Darlehensverbindlichkeiten oder Ausgleichszahlungen gegenüber weichenden Geschwistern, oder er erfolgt unentgeltlich, also ohne jede Verpflichtung gegenüber den übergebenden Eltern.

 

Aus meiner notariellen Sicht ist das zentrale Thema bei der Gestaltung einer lebzeitigen Übergabe die Absicherung der Eltern im Alter, insbesondere wenn es um die Übergabe einer selbstgenutzten Immobilie geht.

 

Dieser, sowie die nachfolgend aufgeführten wichtigsten Bestandteile einer lebzeitigen Übergabe, sollten zunächst Gegenstand eines notariellen Beratungsgesprächs sein:


Vorbehaltsrechte, insbesondere Nießbrauchrecht und Wohnungsrecht


Rückforderungsrechte bei Eintritt von „Störfällen“


Pflegeverpflichtung


Schuldübernahme


Erbrechtliche Folgen einer Übergabe


Abfindung von „weichenden Geschwistern“


Abreden der Geschwister über mögliche Sozialhilfelasten auf Seiten der Eltern

 

Um den Beteiligten die rechtliche Tragweite, sowie die in Betracht kommenden Gestaltungsmöglichkeiten klar vor Augen zu führen, ist zunächst ein erstes notarielles Beratungsgespräch erforderlich, über welches ein umfassender Aktenvermerk gefertigt und anschließend übersandt wird.

 

Entweder erfolgt sodann ein weiteres Beratungsgespräch, diesmal mit den Kindern oder zunächst nicht anwesenden Geschwistern oder aber auf Anforderung wird sogleich ein Urkundsentwurf übersandt, der dann vor der Beurkundung in Anwesenheit aller Beteiligten erörtert und inhaltliche Fragen bereits abschließend geklärt werden.

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