Die Scheidungsimmobilie

DIE SCHEIDUNGSIMMOBILIE

Dreh- und Angelpunkt einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei einer Trennung ist das Familienwohnheim der Eheleute.
 
Eine Entflechtung der in diesem Zusammenhang bestehenden Rechtsbeziehungen, insbesondere des im Grundbuch eingetragenen Miteigentums und der gemeinsamen Darlehensschuld gegenüber der finanzierenden Bank, stellt schon für sich genommen an die beteiligten Berater, also Anwälte und Notare, erhöhte Anforderungen. Sie haben darauf hinzuwirken, dass jeder Ehegatte im Ergebnis auch wirklich das erhält, was ihm der andere zugesagt hat. Eine auf den ersten Blick geradezu lapidare Forderung. Aber diese Selbstverständlichkeit auch abzusichern, dies ist der Kern anwaltlicher und notarieller Tätigkeit bei Umsetzung einer Einigung der Eheleute über eine gemeinsame Immobilie.
 
Bis dahin ist es aber oft ein langer und steiniger Weg. Dies hat seinen Grund vor allem darin, dass es sich nicht um irgendeinen, sondern um "den" gemeinsamen Vermögenswert handelt, zu welchem eine besondere emotionale Beziehung besteht.
 
Im Rahmen von Streitigkeiten hierüber treten wirtschaftlich vernünftige Erwägungen allzu oft in den Hintergrund und es kommt zu dem "SUPERGAU", der Teilungsversteigerung.
 
Um eine solche finanzielle Katastrophe von vorne herein auszuschließen, sollten bereits anlässlich des gemeinsamen Immobilienerwerbs vorsorglich ehevertragliche Regelungen getroffen werden.
 
Besteht Einigkeit zwischen den Ehegatten über das weitere Schicksal des Familienwohnheims, sei es der Verkauf oder die Übernahme durch einen von ihnen, werden nicht selten die Auswirkungen auf das Zugewinnausgleichs-verfahren sowie den Ehegattenunterhalt übersehen. Hier können insbesondere vorschnelle Verkäufe und Verteilung des Verkaufserlöses zu erheblichen Nachteilen führen .
 
Rechtlich am optimalsten ist es, zusammen mit der Auseinandersetzung der Immobilie auch gleichzeitig alle anderen Scheidungsfolgen notariell zu regeln.
 
Aber auch an etwaige Ansprüche "Dritter" ist zu denken, beispielsweise an solche von Schwiegereltern aufgrund erbrachter finanzieller Zuwendungen oder Arbeitsleistungen.
 
Übernimmt ein Ehegatte die Immobilie muss sogleich Vorsorge dafür getroffen werden, dass der andere insoweit im Falle des Todes von der Erbfolge ausgeschlossen ist und auf diese auch nicht mehr über "den Umweg" über etwaige gemeinsame Kinder hierauf Zugriff nimmt. Allein die Trennung führt nicht automatisch zur Enterbung. Selbst wenn ein Ehescheidungsverfahren anhängig ist, kann es immer noch zur gesetzlichen Erbfolge kommen.
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