Erbrecht bei Getrenntleben

ERBRECHT BEI GETRENNTLEBENDEN

Ist das persönliche Band zwischen den Eheleuten zerschnitten, wünscht in der Regel keiner von ihnen, dass im Falle, dass ihm etwas zustößt, der andere etwas von seinem Nachlass erhält. Vielmehr ist die finanzielle Absicherung und Versorgung gemeinsamer Kinder gewünscht. Deshalb sollte im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung hierfür Vorsorge getroffen werden; denn selbst die Anhängigkeit eines Ehescheidungsverfahrens hat nicht unbedingt die Enterbung des anderen Ehegatten zur Folge. Nach dem Gesetz entfällt das gesetzliche Erbrecht eines Ehegatten im Fall einer bevorstehenden Ehescheidung wenn der Erblasser entweder vor seinem Tod die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt hat. Hat also der andere Ehegatte die Scheidung eingereicht, muss derjenige, der dessen Erbschaft verhindern will, beim Familiengericht entweder diesem Antrag zustimmen oder selbst (über einen Anwalt) Ehescheidungsantrag stellen. Eine außergerichtliche Zustimmung reicht hierbei nicht aus !. Gerade in den Fällen des sogenannten "gemeinsamen Anwalts", der überhaupt kein solcher ist, kommt es oft vor, dass der in Wahrheit anwaltlich nicht vertretene Ehegatte diesem gegenüber seine Bereitschaft zu einer einverständlichen Scheidung erklärt, was aber für einen Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts des anderen Ehegatten nicht ausreichend ist. Neben den vorgenannten formalen Voraussetzungen muss auch der gesetzliche Scheidungsgrund zum Zeitpunkt des Erbfalls vorgelegen haben, nämlich das Scheitern der Ehe. Eine ist die Ehe gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und ihre Wiederherstellung nicht wieder erwartet werden kann, die Zerrüttung also unheilbar ist. Dies wiederum setzt eine einjährige "Trennung von Tisch und Bett" voraus, was im Streitfall über das Erbrecht vom Gericht festgestellt werden muss. Nochmals: nur wenn der Ehegatte verstirbt, der den Scheidungsantrag gestellt hat, entfällt das gesetzliche Erbrecht des anderen. Verstirbt der andere Ehegatte, ohne vorher der Scheidung zugestimmt zu haben, erbt immer noch der, der den Scheidungsantrag gestellt hat ! Um all diesen Unwägbarkeiten zu entgehen, ist eine ausdrückliche erbrechtliche Vereinbarung im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung zu empfehlen. Allein die durchaus mögliche Enterbung des anderen Ehegatten durch eigenhändig verfasstes und unterzeichnetes Testament schließt nicht das gesetzliche Pflichtteilsrecht sowie den Zugewinnanspruch im Todesfall aus. Erst ein umfassender wechselseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht der Ehegatten bringt hier Rechtssicherheit. Gleiches gilt auch im Hinblick auf vormalige gemeinsame Testamente oder Erbverträge, in welchem der andere Ehegatte bedacht wurde. Die Einzelheiten sind hier noch weitaus komplizierter, weil das Gesetz bei Vorliegen der bereits genannten Scheidungsvoraussetzungen lediglich die Unwirksamkeit der Erbeinsetzung des anderen Ehegatten vermutet. Diese Vermutung kann jedoch wiederlegt werden, wenn anzunehmen ist, dass trotz Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen die Fortgeltung der testamentarischen Anordnungen angenommen werden kann. Dies kann auch in Bezug auf etwaige testamentarische Erbeinsetzungen der Kinder der Fall sein, d.h. im schlimmsten Fall können diese einseitig nicht widerrufen werden, weil sie mit dem geschiedenen Ehegatten bindend vereinbart wurden. Kinder, die sich bei einer streitigen Trennung "auf die Seite des anderen geschlagen haben" erben also dennoch. Auch aus diesem Grund ist im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung eine umfassende Aufhebung früherer gemeinsamer letztwilliger Verfügungen und gleichzeitig ein Erb- und Pflichtteilsverzicht durch die getrennt lebenden Eheleute zu erklären.
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