Vorsorgevollmacht

VORSORGEVOLLMACHT

Die Zahl der Betreuungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland steigt in den vergangenen Jahren kontinuierlich jährlich um rund 18.000 Fälle. Insgesamt sind bei deutschen Gerichten rund 1,3 Millionen solcher Verfahren anhängig.

 

Dass die Steigerungsrate trotz der immer höheren Lebenserwartung der Menschen nicht stärker ansteigt liegt wohl vor allem daran, dass mittlerweile immer mehr Bürger von der Möglichkeit Gebrauch machen, für einen solchen Fall vorzusorgen und eine umfassende Vorsorgevollmacht, meist verbunden mit einer Patientenverfügung, errichten.

 

Mittlerweile sind beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer schon circa 1,3 Millionen Vorsorgevollmachten registriert. Geschieht dies nicht, sehen sich die Familienangehörigen, gerade wenn sie zum ersten Mal in ihrem Leben „mit dem Gericht zu tun haben“, einem Verfahren ausgesetzt, welches sie –neben der ohnehin schon schwierigen persönlichen und familiären Situation- darüber hinaus sehr belastet. Selbst wenn der Ehegatte oder das Kind als Betreuer des Betroffenen vom Gericht eingesetzt wird, fühlt es sich aufgrund der gerichtlichen Überprüfungsmaßnahmen, der Rechenschaftspflicht und die bei Gericht zu beantragenden Genehmigungen für bedeutende Rechtsgeschäfte, wie etwa einem Immobilienkaufvertrag, gegängelt. Ohne notarielle Vorsorgevollmacht entscheidet allein das Betreuungsgericht. Besonders belastend stellt sich die Situation dann dar, wenn dringende Maßnahmen wegen eines Pflegefalls getroffen werden müssen und deswegen auch schon das Pflegeheim oder das Sozialamt wegen fehlender Barmittel Druck machen.

 

Allerdings ist nicht immer gewährleistet, dass auch die nahen Angehörigen als Betreuer vom Gericht eingesetzt werden. Selbst wenn der Betroffene Wünsche äußert, heißt dies nicht immer, dass er oder seine Familienangehörigen damit durchdringen. In der Praxis beschweren sich diese nicht selten, sie seien von dem Betreuungsgericht nicht ausreichend angehört worden.

 

Dass dies keine graue Theorie ist, belegen folgende, höchstrichterlich entschiedene Fälle.

 

Um solche Schwierigkeiten von vorneherein zu vermeiden, ist die Errichtung einer notariellen Vorsorgevollmacht zu empfehlen. Der Notar muss sich von der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen überzeugen und wird in Zweifelsfällen einen Facharzt vor und bei Beurkundung hinzuziehen. 

 

Demgegenüber gewährleisten privatschriftlich errichtete Vollmachten, auch und gerade unter Verwendung von im Internet oder von Verlagen angebotenen Musterformularen, die mehr oder minder vollständig ohne juristische Beratung ausgefüllt werden, im Vergleich zu notariellen Vorsorgevollmachten eine derartige Rechtssicherheit nicht.

 

Eine notarielle Vorsorgevollmacht muss inhaltlich folgendes regeln:

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