Auswahl Bevollmächtigter und Ersatzbevollmächtigter

AUSWAHL DER BEVOLLMÄCHTIGTEN

Bei Auswahl des oder der Bevollmächtigten ist größte Sorgfalt geboten.

 

Nur wer uneingeschränktes Vertrauen des Vollmachtgebers genießt, ist geeignet. Mit dieser Vertrauensperson „steht und fällt“ die Vorsorgevollmacht, denn es handelt sich um eine Generalvollmacht.

 

In der Regel setzen sich Eheleute oder Lebenspartner zunächst wechselseitig uneingeschränkt zum Bevollmächtigten des jeweils anderen ein. Dies ist eine Selbstverständlichkeit. Haben diese ein Kind, so wird bei intakten Familienverhältnissen normalerweise stets der Wunsch geäußert, dass dieses als Ersatzbevollmächtigter für den Vorsorgefall eingesetzt wird, also dann, wenn einer der Eltern entweder vorverstorben ist oder beide nicht mehr in der Lage sind, für sich selbst und den anderen zu handeln.

 

Sind mehrere Kinder vorhanden, besteht die Tendenz, vorschnell alle gemeinsam oder jeden einzelnen als Ersatzbevollmächtigten zu bestimmen. Alle sollen „gleich behandelt, keiner übergangen werden“. Verwitwete oder geschiedene Eheleute denken meist genauso. Hierbei wird jedoch übersehen, dass es bei einer solchen Bevollmächtigung nicht um einen „Bonus“, wie bei der testamentarischen Verteilung des Nachlasses, sondern um die Übernahme einer sehr großen Verantwortung geht, mit welcher nicht jeder Mensch gleich umgehen kann. Gerade wenn es um die Umsetzung des Patientenwillens geht, muss der Bevollmächtigte gegenüber Pflegepersonal und Ärzten ausreichend Durchsetzungskraft haben.

 

Zudem gibt es nichts Schlimmeres, mehrere Geschwister zu bevollmächtigen, wenn man damit rechnet, dass sie sich im Ernstfall aufgrund unterschiedlicher Ansichten oder Charaktere nicht einig sein werden. Dann besteht die Gefahr, dass sie unterschiedliche Anweisungen erteilen und sich damit „gegenseitig blockieren“. In persönlichen Angelegenheiten, vor allem bei der Bestimmung des Aufenthalts oder der Gesundheitsfürsorge, ist dies eine Katastrophe.

 

Demgegenüber empfehle ich in vermögensrechtlichen Angelegenheiten bei intakten Familienverhältnissen eine gemeinsame Bevollmächtigung der Kinder. Es ist nämlich eine traurige, aber durch Erfahrung bestätigte Wahrheit, dass sich Geschwister, oftmals auch durch den Einfluss von Schwiegerkindern, eher in finanziellen Angelegenheiten, als in persönlichen Angelegenheiten überwerfen. Die gemeinsame Bevollmächtigung ist dann im Vorsorgefall zwar mit einem höheren bürokratischen Aufwand verbunden, die Eltern können jedoch sicher sein, dass keiner der Geschwister den anderen in irgendeiner Weise übervorteilt und es bei einer späteren Erbauseinandersetzung zu Streitigkeiten über die Verwaltung des lebzeitigen Vermögens kommt.

 

Dies alles ist jedoch stets eine Frage des Einzelfalls muss mit den Beteiligten intensiv erörtert werden.

 

Es kann durchaus auch angebracht sein, einzelne Kinder als Hauptbevollmächtigte, andere als Ersatzbevollmächtigte einzusetzen. Letzteren können aber Kontroll- und Anhörungsrechte eingeräumt werden.

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