Betreuungsverfügung

BETREUUNGSVERFÜGUNG

Die Betreuungsverfügung hat im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht nicht den Zweck eine gerichtliche Betreuung zu vermeiden, sondern eine solche zu beeinflussen bzw. ausgestalten.

 

Vor allem sollte eine Betreuungsverfügung Wünsche in Bezug auf die Auswahl des Betreuers enthalten. So kann die Bestellung unliebsamer Personen verhindert werden. Solche Wünsche sind für das Betreuungsgericht grundsätzlich bindend, es sei denn, diese laufen dem Wohl des Betreuten zuwider.

 

Auch auf das Betreuungsverfahren selbst kann Einfluß genommen werden. In der Praxis wird ein solches nämlich allzu oft als Vorbereitung für einen zu erwartenden Erbprozess von zerstrittenen Familienanghörigen mißbraucht. Auch wenn das Betreuunggericht nicht zwingend daran gebunden ist, empfiehlt es sich in solchen Situationen nicht nur unliebsame Personen vom Betreueramt von vorne herein auszuschließen, sondern schon deren Anhörung im gerichtlichen Verfahren zu untersagen. Stattdessen kann ausdrücklich eine Vertrauensperson benannt werden, die beispielsweise bei einer richterlichen Anhörung zugegen sein soll.

 

Die einem gerichtlichen Betreuer zugewiesenen Aufgabenkreise, wie Vermögenssorge, oder Wünsche im Zusammenhang mit der persönlichen Lebensgestaltung, können ebenfalls näher ausgestaltet werden.


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