Patientenverfügung

PATIENTENVERFÜGUNG

Unfall oder Krankheit können es plötzlich unmöglich machen, selbst für sich sorgen zu können.

 

Aber auch die Zahl der Menschen, die wegen einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage sind, über ihr eigenes Schicksal zu entscheiden, wächst von Jahr zu Jahr. Für das Jahr 2030 gehen Schätzungen von 1,9 bis 2,5 Millionen Demenzkranken aus.

 

Entgegen einer in Bevölkerung immer noch weit verbreiteten Ansicht, sind weder Ehegatten noch nahe Angehörige - und schon gar nicht behandelnde Ärzte - automatisch berechtigt, Entscheidungen in medizinischen Angelegenheiten für eine handlungsunfähige Person zu treffen.

 

Im Gesetzgebungsverfahren befindet sich zur Zeit ein Gesetzentwurf, der eine solche automatische Bevollmächtigung für Ehegatten und Lebenspartner vorsieht.

 

Aber auch wenn die geplante Regelung in Kraft tritt, macht dies die Errichtung von Patientenverfügungen von Ehegatten nicht entbehrlich.

 

Hierzu bedarf es der gerichtlichen Bestellung eines Betreuers oder, will man eine damit verbundene staatliche Einflussnahme von vorneherein vermeiden, der Errichtung einer umfassenden  Vorsorgevollmacht, gerade auch in  persönlichen und medizinischen Angelegenheiten.

 

Ist kein geeigneter Bevollmächtigter, also eine Person, der man 100%iges Vertrauen entgegenbringt, vorhanden, kommt auch die Errichtung einer Betreuungsverfügung  in Betracht.

 

Unabhängig davon, ob nun ein Bevollmächtigter oder ein vorgeschlagener Betreuer in medizinischen Angelegenheiten für einen anderen handeln soll, er benötigt klare Anweisungen, wie er sich im Krankheitsfall verhalten soll. Dies geschieht durch eine schriftliche Patientenverfügung. Darin legen Sie für den Fall eigener Entscheidungsunfähigkeit im Voraus fest, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt oder gerade nicht behandelt werden möchten. Vor allem dann, wenn es um die Vornahme oder das Unterlassen lebensverlängernder Maßnahmen geht. Es geht also um die Möglichkeit eines jeden von uns, in gesunden Tagen bindend anzuordnen, wie er im Falle von Krankheit oder Gebrechen ärztlich behandelt werden will, wenn er in dieser Situation seinen Willen nicht mehr äußern kann.

 

Eine solche Einwilligung des Patienten ist bei medizinischen Eingriffen immer notwendig, nicht nur im Falle einer ärztlichen Zwangsbehandlung. Ohne eine solche ist der Eingriff rechtswidrig und für den behandelnden Arzt strafbar. Liegt eine formal wirksame Verfügung vor, hat der staatlich eingesetzte Betreuer oder der durch Vorsorgevollmacht des Betroffenen benannte Bevollmächtigte zu prüfen, ob die darin getroffenen Anordnungen, wie er oder wie er nicht behandelt werden will, „auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation“ zutreffen. Bei der Ermittlung des Patientenwillens spielen nicht nur die Formulierungen in der Patientenverfügung selbst, sondern auch die persönlichen Wertvorstellungen des Betroffenen eine große Rolle. Daran wird deutlich, welche große Bedeutung einer rechtzeitig benannten Vertrauensperson in diesem Zusammenhang zukommt. Dies gilt vor allem bei medizinischen Eingriffen, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass der Betroffene auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Dann bedarf es zwar grundsätzlich einer Genehmigung des Betreuungsrichters.  Dies gilt jedoch nicht, wenn sich Betreuer oder Bevollmächtigter und der behandelnde Arzt darüber einig sind, dass die vorzunehmende oder zu unterlassende Maßnahme dem Willen des Patienten auf Grundlage der von ihm getroffenen Patientenverfügung entspricht. Dies gilt insbesondere für lebensverlängernde Maßnahmen, die von weiten Teilen der Bevölkerung abgelehnt werden, wenn diese nur eine Verlängerung des Leidens oder des Sterbevorgangs bedeuten.

 

Um sicher zu gehen, dass der eigene Wille in solchen Fällen geachtet wird, empfiehlt es sich, eine Vertrauensperson zu bestimmen und diese im Rahmen einer notariellen Vorsorgevollmacht, die eine Patientenverfügung mit enthält, zur Durchsetzung dieses Willens zu bevollmächtigen. Die notarielle Form hat eine höhere Geltungskraft im Rechtsverkehr und vermeidet durch juristisch eindeutige Formulierungen etwaige Auslegungsschwierigkeiten.

 

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