Persönliche & medizinische Angelegenheiten

PERSÖNLICHE & MEDIZINISCHE ANGELEGENHEITEN

Die Vollmacht muss die Befugnis zur Einwilligung in ärztliche Maßnahmen umfassen, wie in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, selbst dann, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und längeren andauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Die Befugnis, über die Verabreichung schwerer Schmerzmittel zu entscheiden, auch wenn diese als Nebenwirkung Lebens verkürzend wirken könnten, sollte ebenfalls ausdrücklich genannt werden. Im Speziellen muss die Vollmacht zur Einwilligung in den Abbruch oder die Nichtvornahme lebenserhaltender Maßnahmen ermächtigen. Die Einzelheiten hierzu werden in der Patientenverfügung festgelegt.

 

Weiterer sehr praxisrelevanter Bereich ist der des Aufenthalt des Betroffenen. Der Bevollmächtigte muss ausdrücklich zur Aufenthaltsbestimmung, einschließlich der Kündigung von Mietverhältnissen, ermächtigt sein, ansonsten muss hierfür ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden. Beispielhaft sei der Wechsel vom eigenen Haushalt in ein Pflegheim genannt.

 

Noch stärker in die persönliche Freiheit wird durch eine Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Anstalt im Falle krankhafter Störung seines Geisteszustands eingegriffen. Auch hier bedarf es der Einwilligung des Bevollmächtigten. Gleiches gilt für ärztliche Zwangsbehandlung im Rahmen einer solchen Unterbringung. Auch für weniger einschneidende, unterbringungsähnliche Maßnahmen, die die persönliche Freiheit einschränken, wie etwa schon das Hochklappen von Bettgittern, Fixierungen oder Verabreichung von Beruhigungsmitteln bedarf es der Einwilligung eines Bevollmächtigten.

 

In der notariellen Beratungspraxis reagieren Mandanten, konfrontiert mit diesen drastischen Fallkonstellationen und der nunmehrigen Kenntnis, mit welcher immensen Rechtsmacht ein Bevollmächtigter ausgestattet ist, oft schockiert. Ihre Befürchtung, allein aufgrund der notariellen Urkunde „für immer weggesperrt“ werden zu können, ist jedoch unbegründet. Die Einwilligung des Bevollmächtigten ist für alle vorgenannten Maßnahmen allein nicht ausreichend, sondern es bedarf immer hierfür einer richterlichen Genehmigung. Das hierzu erforderliche Verfahren ist im Gesetz sehr ausführlich geregelt. Die Rechte des Betroffenen werden unter anderem durch Einsetzung eines Verfahrensbeistandes und Einholung von Sachverständigengutachten bewahrt.

 

Eine Besonderheit besteht im Falle der Einstellung oder Nichtvornahme lebensverlängernder Maßnahmen. Auch hier ist grundsätzlich die Einwilligung des Bevollmächtigten gegenüber dem behandelnden Arzt nicht ausreichend, sondern die Entscheidung, keine weiteren, lebensverlängernden Maßnahmen zu treffen, bedarf der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf.

 

Als große praktische Ausnahme von diesem Grundsatz sieht § 1904 Abs. 4 BGB vor, dass es keiner gerichtlichen Genehmigung bedarf, wenn zwischen dem Bevollmächtigten und dem behandelnden Arzt Einvernehmen (interner link zu DialogBVundArzt) besteht, dass diese Maßnahme dem Willen des Vollmachtgebers entspricht.


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