Umfang der Vollmacht

UMFANG DER VOLLMACHT

Wie bereits mehrfach betont, setzt die Erteilung einer Vorsorgevollmacht uneingeschränktes Vertrauen zu dem Bevollmächtigten voraus.

 

Deshalb verbietet es sich grundsätzlich, dass dieser die Vollmacht einfach an einen Dritten weitergibt, diesem also erlaubt, im Namen des Vollmachtgebers zu handeln. In persönlichen, insbesondere medizinischen Angelegenheiten versteht sich dies von selbst und bedarf keiner weiteren Begründung. 

 

In finanziellen Angelegenheiten kann es jedoch notwendig sein, dass der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber Dritte durch eine so genannte Untervollmacht einschalten muss, zum Beispiel einen Rechtsanwalt zur Führung eines Prozesses, einen Notar zur Abwicklung eines Kaufvertrages oder ein Steuerberater in Steuersachen. Nur insoweit sollte in die Vorsorgevollmacht mit aufgenommen werden, dass in einzelnen vermögensrechtlichen Angelegenheiten Untervollmacht erteilt werden darf.

 

„Niemand kann zwei Herren dienen“.

 

Dieses, zugegeben verkürzte und in die Welt des „Mamons“ übertragene Bibelzitat mag veranschaulichen, um was es bei dem Verbot des Selbstkontrahierens geht:

 

Einen nach der Lebenserfahrung vermuteten Konflikt, wenn man in ein und der selben Sache, an der zwei Parteien beteiligt sind, beide Parteien gleichzeitig vertritt. Man kann regelmäßig nicht die Interessen des einen wahren, ohne die des anderen zu verletzen. Dies gilt erst recht, wenn man selbst als Partei an der Sache beteiligt ist. In Vorsorgefällen kann es aber durchaus Situationen geben, in denen der Bevollmächtigte Geschäfte für den Betroffenen tätigen muss, an denen er selbst als Vertragspartei beteiligt.

 

Folgendes Beispiel mag dies verdeutlichen:

 

Das bevollmächtigte Kind vermietet eine Souterrain-Wohnung in seinem Haus an seine pflegebedürftigen Eltern und schließt mit diesen (auch aus steuerlichen Gründen) einen Mietvertrag. Ohne eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens ist ein solches durchaus sinnvolle Vorgehen nicht möglich.

 

Einer Person, die man als Vorsorgebevollmächtigten einsetzt, muss uneingeschränktes Vertrauen entgegen gebracht werden, auch für solche Fälle.


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