Die Vorsorgevollmacht ist im Regelfall als Generalvollmacht ausgestaltet. Der Bevollmächtigte ist daher gegenüber Dritten berechtigt, im Namen des Vollmachtgebers alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die rechtlich zulässig sind. Ausgeschlossen sind damit Rechtsgeschäfte, die höchstpersönlicher Natur sind, bei denen also kraft Gesetzes eine Stellvertretung ausgeschlossen ist, zum Beispiel der Widerruf eines Testamentes. Da der Umfang der Vollmacht im Übrigen unbegrenzt ist, ist es in rechtlicher Hinsicht an sich nicht notwendig, einzelne Angelegenheiten aufzuzählen. Gleichwohl empfehle ich eine beispielhafte Aufzählung, da dies die Handhabung in der täglichen Praxis sehr erleichtert, für den Gegenüber ist sofort ersichtlich, zu was der Bevollmächtigte auch im speziellen befugt ist. Nachfragen erübrigen ich dann.
Deshalb sollte der Bevollmächtigte ausdrücklich befugt sein,