Finanzielle bzw. vermögensrechtliche Angelegenheiten

FINANZIELLE BZW. VERMÖGENSRECHTLICHE ANGELEGENHEITEN

Die Vorsorgevollmacht ist im Regelfall als Generalvollmacht ausgestaltet. Der Bevollmächtigte ist daher gegenüber Dritten berechtigt, im Namen des Vollmachtgebers alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die rechtlich zulässig sind. Ausgeschlossen sind damit Rechtsgeschäfte, die höchstpersönlicher Natur sind, bei denen also kraft Gesetzes eine Stellvertretung ausgeschlossen ist, zum Beispiel der Widerruf eines Testamentes. Da der Umfang der Vollmacht im Übrigen unbegrenzt ist, ist es in rechtlicher Hinsicht an sich nicht notwendig, einzelne Angelegenheiten aufzuzählen. Gleichwohl empfehle ich eine beispielhafte Aufzählung, da dies die Handhabung in der täglichen Praxis sehr erleichtert, für den Gegenüber ist sofort ersichtlich, zu was der Bevollmächtigte auch im speziellen befugt ist. Nachfragen erübrigen ich dann. 

 

Deshalb sollte der Bevollmächtigte ausdrücklich befugt sein,

 

  • alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers vorzunehmen,
  • über Vermögensgegenstände jeder Art zu verfügen,
  • Erklärungen aller Art abzugeben und entgegenzunehmen sowie Anträge zu stellen, abzuändern, zurückzunehmen,
  • Zahlungen und Wertgegenstände anzunehmen und Verbindlichkeiten einzugehen,
  • den Vollmachtgeber vor Behörden, Dienststellen und Notariaten sowie Versicherungsgesellschaften aller Art im In- und Ausland umfassend zu vertreten,
  • Grundbesitz zu veräußern und zu erwerben, Grundpfandrechte einschließlich Zins- und Nebenleistungen und sonstige Rechte für beliebige Gläubiger und Berechtigte zu bestellen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO zu erklären, die Löschung von allen dinglichen Rechten zu erklären und im Grundbuch zu bewilligen,
  • geschäftsähnliche Handlungen wie z.B. Mahnungen, Fristsetzungen, Anträge und Mitteilungen abzugeben, Wohnraummietverträge zu kündigen oder hierüber Mietaufhebungsvereinbarungen zu schließen,
  • Darlehen- und sonstige Kreditverträge abzuschließen,
  • über Bankkonten und Depots sowie sonstiges Geldvermögen aller Art im Namen des Vollmachtgebers zu verfügen und Bankkonten und Depots zu eröffnen und aufzulösen,
  • den Vollmachtgeber in Nachlassangelegenheiten umfassend zu vertreten, Verfügungen von Todes wegen anzuerkennen oder anzufechten, Erbschaften anzunehmen sowie alle Handlungen vorzunehmen, die zur vollständigen Regelung von Nachlässen, zur Teilung oder Auseinandersetzung erforderlich oder förderlich sind,
  • den Vollmachtgeber gegenüber Gerichten zu vertreten sowie Prozesshandlungen aller Art vorzunehmen.



 

 



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