Genehmigung beim Hausverkauf – Wohl des Betroffenen maßgebend

GENEHMIGUNG BEIM HAUSVERKAUF –

WOHL DES BETROFFENEN MAßGEBEND

Für Menschen, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sind, ihre persönlichen und finanziellen Dinge selbst zu regeln, muss der Staat sorgen.

 

Im Falle der sogenannten Geschäftsunfähigkeit wird für diese ein gerichtlicher Betreuer bestellt. Dieser unterliegt der Überwachung durch das Betreuungsgericht. Er darf nicht nach freiem Belieben über das Vermögen des Betreuten verfügen. Für gewisse Rechtsgeschäfte benötigt er sogar eine ausdrückliche Genehmigung des Betreuungsgerichts.

 

In der Praxis sind dies vor allem Grundstücksgeschäfte.

 

Am 30. November 2016 hat der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung über folgenden Fall entschieden:

 

Der im Jahre 1947 geborene Betreute befindet sich seit 2012 im Wachkoma und wird in einer Intensivpflegeeinrichtung betreut. Eine Verständigung ist mit ihm nicht möglich. Neben einem Bankguthaben von rund 95000 Euro verfügte der Betreute noch über ein seit seinem Auszug leer stehendes Hausgrundstück mit einem gutachterlich festgestellten Wert von 230000 Euro. Um dieses in einen vermietbaren Zustand zu versetzten, hätten rund 25000 Euro investiert werden müssen. Deshalb und wegen der laufenden Unterhaltskosten entschloss sich die gerichtlich bestellte Betreuerin unter Einschaltung eines Maklers und nachdem die Immobilie monatelang zum Verkauf angeboten worden war, diese für 220000 Euro zu verkaufen.

 

Ihren Antrag auf Genehmigung des Verkaufs lehnte das Betreuungsgericht mit der Begründung ab, hierfür bestehe kein Bedürfnis, weil durch das Bankvermögen und die Renteneinkünfte die Pflegekosten für die nächsten Jahre noch gedeckt seien.

 

Der Bundesgerichtshof erklärte die Verweigerung der Genehmigung für unrechtmäßig. Zwar ist im Interesse eines Betreuten grundsätzlich davon auszugehen, dass Immobilien als besonders wertbeständige Anlageform soweit wie möglich erhalten bleiben sollen. Allerdings ist dies kein Selbstzweck. Im Einzelfall können Gründe vorliegen, die es wirtschaftlich als zweckmäßig erscheinen lassen, sich von der Immobilie zu trennen. Dies waren hier deren nicht mehr mögliche Eigennutzung, die Unvermietbarkeit und die laufenden Kosten. Das Betreuungsgericht hat stets eine Gesamtabwägung aller Vor- und Nachteile sowie der Risiken des zu prüfenden Geschäfts für den Betreuten vorzunehmen und ausschließlich dessen Wohl zu berücksichtigen, nicht aber die Belange Dritter, wie etwa potentieller Erben.

 

Ein solches Verfahren kann von vorne herein vermieden werden, wenn man rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht errichtet, und zwar in notarieller Form, denn nur mit einer solchen können Grundstücksgeschäfte getätigt werden.


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