Fehler bei privatschriftlichen Vorsorgevollmachten

FEHLER BEI PRIVATSCHRIFTLICHEN VORSORGEVOLLMACHTEN

Oft anzutreffen sind auch eigene Formulierungen wie etwa:

 

„ Sollte ich nicht mehr geschäftsfähig sein, dann soll meine Tochter in meinem Namen …“.

 

Solche Vollmachten sind in der Praxis unbrauchbar, denn der Dritte, dem ein solches Schriftstück vorgelegt wird, wird immer den Nachweis der Geschäftsunfähigkeit verlangen.

 

Ob Hausärzte ohne weiteres bereit sind, ein entsprechendes pauschales Attest quasi auf Zuruf zu erteilen, ist angesichts des damit verbundenen eigenen Haftungsrisikos fraglich. Gerade in Fällen von Altersdemenz handelt es sich ohnehin um einen schleichenden Prozess, bei welchem der Betroffene durchaus „lichte Momente“ haben kann und nicht dauerhaft geschäftsunfähig ist.

 

Eine notarielle Beurkundung bietet demgegenüber die Möglichkeit, eine nach außen hin uneingeschränkt wirksame Vollmachtsurkunde zu errichten, von dem der Bevollmächtigte durch den Notar nur dann eine Ausfertigung erhält, wenn der Vollmachtgeber ihn dazu anweist oder dem Notar durch Vorlage eines ärztlichen, gegebenenfalls fachärztlichen Attestes nachgewiesen wird, dass der Vollmachtgeber seine persönlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst wahrnehmen kann.

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