Erlaubnis oder Verbot bei Schenkungen

ERLAUBNIS ODER VERBOT BEI SCHENKUNGEN

Ein heikles Thema !.

 

Warum sollte ein Bevollmächtigter sich aus dem Vermögen des Betroffenen ohne Gegenleistung bedienen dürfen ? Kann es Fälle geben, in denen eine solche „Bereicherung“ im Interesse des Vollmachtgebers liegen kann ?

 

In der Praxis schweigen die meisten Vollmachten hierzu.

 

Was aber oftmals nicht bekannt ist:

 

Enthält eine Generalvollmacht keine diesbezügliche Beschränkung, ist eine Schenkung an sich selbst oder an Dritte möglich. Vermögenstransfers ohne Gegenleitung können aber durchaus sinnvoll sein, z.B. aus steuerlichen Gründen, wenn durch vorweggenommene Erbfolge Steuerfreibeträge ausgenutzt werden sollen, der Vollmachtgeber aber nicht mehr geschäftsfähig ist. Tritt dieser Zustand ein, bevor testamentarische Regelungen getroffen werden konnten, besteht gleichzeitig innerhalb der Familie, insbesondere zwischen Geschwistern, Einigkeit über die Versorgung des Vollmachtgebers einerseits und die Vermögensverteilung andererseits, ist es doch sinnvoll, wenn insoweit Schenkungs- oder Übergabeverträge geschlossen werden dürfen, die in der Regel überwiegend unentgeltlich sind.

 

An diesem Beispiel zeigt sich, dass es bei Geschwistern im Normalfall sinnvoll ist, diese in finanziellen Angelegenheiten, zumindest bei solchen, die von großer Bedeutung sind, gemeinschaftlich zu bevollmächtigten. Gerade weil solche „Bereicherungen“ (der Kinder) für sich genommen erst einmal einen negativen Beigeschmack haben, sollte dieses Thema Gegenstand einer notariellen Beratung sein.

 

Nicht selten erklären Beteiligte aber auch, dass nur sie selbst zu Lebzeiten Schenkungen vornehmen wollen und ansonsten sich die Kinder eben mit dem zufrieden geben sollen, was einmal übrig bleibt. 


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