Gravierende Fehler beim eigenhändigen Testament

GRAVIERENDE FEHLER BEIM EIGENHÄNDIGEN TESTAMENT

In der erbrechtlichen Praxis sind Streitigkeiten über die Wirksamkeit von privatschriftlich errichteten Testamenten nicht selten.

 

Das eigenhändig geschriebene und unterschriebene Testament stellt zwar für den Testierenden die zunächst günstigste, jedoch auch die risikoreichste Möglichkeit dar, seinen letzten Willen niederzulegen. Dabei werden oftmals Förmlichkeiten, die das Gesetz vorschreibt, aus Unwissenheit nicht beachtet.

 

Teilweise haben die Gerichte auch über recht skurrile Fälle zu entscheiden.

 

So urteilte das für den hiesigen Gerichtsbezirk zuständige Oberlandesgericht Frankfurt/Main im Jahr 2013, dass ein Testament, welches aus einem Pfeildiagramm mit handschriftlichen Anmerkungen bestand, nicht formgültig vom Erblasser errichtet worden ist.

 

Anfang 2014 entschied das Oberlandesgericht Hamm über folgenden Fall:

 

Der Erblasser benutzte einen Fotoumschlag, auf dem er zwei Aufkleber aufbrachte. Einer davon enthielt die Aufschrift „X ist meine Haupterbin”, der weitere Aufkleber enthielt seine Initialen sowie ein Datum. Die mittels Aufkleber bezeichnete Haupterbin beantragte einen Alleinerbschein, allerdings erfolglos. Das Gericht konnte zu Recht aufgrund der ungewöhnlichen Gestaltung schon keinen abschließenden Willen, ein Testament errichten zu wollen, sicher feststellen. Schließlich fehlte es auch aufgrund der Verwendung von Aufklebern an einer Unterschrift im Rechtssinne.

 

Das gleiche Gericht musste ebenfalls über folgenden Fall entscheiden:

 

Die Erblasserin hinterließ einen unbeschriebenen und verschlossenen Umschlag, in welchem sich zum einen die Kopie eines von ihr errichteten notarielles Testaments befand. Das Original war bei Gericht hinterlegt worden. Zum anderen befand sich darin ein von ihr beschriebenes, aber undatiertes Schriftstück, ohne jede Anrede, mit welchem sie um die Versorgung ihres Katers bat und mit „Eure Tante“ unterzeichnete. Schließlich ein drittes, nicht von ihr unterzeichnetes Schreiben, in welchem sie über das notarielle Testament hinausgehende letztwillige Anordnungen traf. Es stellte sich die Frage, ob zwischen diesem Schriftstück und dem notariellen Testament ein innerer Zusammenhang besteht, es sich also quasi um ein „Gesamtwerk“ handelt. Dies verneinte das Gericht, insbesondere seien die zusätzlichen Anordnungen nicht durch die Unterschrift mit „Eure Tante“ auf dem weiteren Schriftstück formwirksam abgedeckt.

 

In diesem Zusammenhang muss man wissen, dass auch mehrere lose Blätter, von welchem nur eines unterschrieben ist, als einheitliches Testament angesehen werden kann, wenn Anhaltspunkte für deren Zusammengehörigkeit vorliegen, etwa bei einer Durchnummerierung.

 

Am wichtigsten ist es, dass das Testament immer eigenhändig geschrieben und unterschrieben wird. Dies ist eine absolute Wirksamkeitsvoraussetzung. Auch wenn dies nicht zwingend ist, sollte natürlich Vorname sowie Familienname, Ort und Datum der Niederschrift mit angegeben werden. Letzteres allein um bei späteren Abänderungen nachvollziehen zu können, welche der Erklärungen die jüngste und damit diejenige ist, die gelten soll.

 

Wird ein Testament privatschriftlich errichtet, sollte es auf jeden Fall bei Gericht hinterlegt werden, wodurch sichergestellt ist, dass es nicht verloren gehen kann.

 

Die formell und inhaltlich sicherste Alternative zum privatschriftlichen Testament stellt immer noch die Errichtung eines notariellen Testaments dar. Dieses ersetzt im Erbfall den ansonsten notwendigen Erbschein und kostet nicht mehr.

 

Weitere Beispiele für fehlerhafte oder auslegungsbedürftige Testamente finden Sie hier ......

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