Sozialhilferegress

SOZIALHILFEREGRESS

In den vergangenen Jahrzehnten sind die Sozialausgaben stetig gestiegen. Immer öfter werden Sozialleistungen von älteren Mitbürgern in Anspruch genommen, insbesondere bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit. Aufgrund knapper Kassen versucht der Staat wiederum sich die insoweit geleisteten Gelder „zurückzuholen“, jedoch nicht bei den mittellosen Sozialhilfeempfängern, sondern regelmäßig bei dessen nahen Angehörigen, die von ihm vor Eintritt seiner Bedürftigkeit etwas geschenkt bekommen haben.
 
Ein solcher Regressanspruch kann sich auch gegen dessen Erben richten, sofern der Nachlass noch werthaltig ist. Beispielsweise kann ein Hausgrundstück vorhanden sein, welches der Sozialhilfeempfänger oder dessen Ehegatte selbst bewohnt hat und deshalb nicht für die Pflegekosten eingesetzt werden musste.
 
 
Nachfolgend sollen typische Fälle aus diesem Bereich dargestellt und Tipps zur Vermeidung von derartigen Regressansprüchen gegeben werden.
 
Der typische Fall ist der, dass der Schenker einer Immobilie in ein Pflegeheim kommt und die Leistungen der Pflegeversicherung und die eigene Rente die Heimkosten nicht abdecken. Übernimmt das Sozialamt diese, kann es gegen den Beschenkten die Rückforderung des Geschenkes geltend machen. Dieser Anspruch ist aber nicht auf die tatsächliche Rückgabe gerichtet, sondern auf die Erstattung der geleisteten Sozialhilfe. Ein Anspruch ist aber dann ausgeschlossen, wenn seit der Schenkung und dem Eintritt der Bedürftigkeit mehr als zehn Jahre vergangen sind. Tritt sie vor Ablauf dieser zehn Jahre ein, so besteht der Erstattungsanspruch unbegrenzt für alle zukünftigen Sozialleistungen. Der Beschenkte sollte daher stets prüfen, ob es sich nicht rechnet, bis zum Ablauf der Zehnjahresfrist aus eigenen Mitteln die Heimkosten zu bezahlen und erst dann einen Sozialhilfeantrag zu stellen.  
 
Schon bei der Schenkung selbst kann Vorsorge für den Pflegefall getroffen werden. Zunächst sollte diese frühzeitig erfolgen, also bevor ein kritisches Alter, in welchem mit der Pflegebedürftigkeit gerechnet werden muss, erreicht worden ist.
 
Der Regressanspruch des Sozialamtes kann von vorne herein zumindest verringert werden, wenn die Beteiligten des Schenkungsvertrages den Wert der Schenkung verringern. Denn nur bis zu diesem objektiven Wert des Geschenks haftet der Beschenkte für die Pflegkosten. Bei der Übergabe von Immobilien geschieht dies durch vertraglich vereinbarte Gegenleistungen zu Gunsten des Schenkers. Dies sind zunächst Wohnungs- oder Nießbrauchrechte, aber auch die Übernahme von noch auf der Immobilie lastende Schulden, unter Umständen auch Pflegeverpflichtungen. Wichtig ist auch bereits zuvor vom Übernehmer an den Übergeber erbrachte Leistungen nachvollziehbar im Vertrag aufzuführen, denn diese sind ebenfalls Wert mindernd. Hat zum Beispiel das die Immobilie übernehmende Kind schon vor der Übergabe „angebaut“, so gehört der Anbau kraft Gesetzes dem Grundstückseigentümer. Dafür steht dem Kind in der Regel ein Wertersatzanspruch zu, der spätestens im Übergabevertrag Wert mindernd aufgeführt werden sollte.
 
Am besten sollten solche hohen finanziellen Investitionen überhaupt nicht ohne vertragliche Regelungen und Absicherung der Beteiligten vorgenommen werden. Allerdings muss bei der Vereinbarung von Gegenleistungen darauf geachtet werden, dass diese selbst nicht durch das Sozialamt „versilbert“ werden können. Dies gilt insbesondere für Pflegeverpflichtungen, die auf die häusliche Pflege beschränkt werden sollte, ansonsten besteht die Gefahr, dass der Beschenkte bei einer notwendigen Pflege im Heim, die Kosten hierfür übernehmen muss. Auch Ersatzansprüche für die Nichtausübung eines Wohnungsrechtes bei auswärtiger Unterbringung sollten von vorne herein ausgeschlossen werden.
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