Gewährleistung Mängel

GEWÄHRLEISTUNG FÜR MÄNGEL

Zu unterscheiden ist hierbei die Sachmängelgewährleistung von der Rechtsmängelgewährleistung. Während der Verkäufer den Übergang eines lastenfreien Grundstücks auf den Käufer zusichert, übernimmt er für den Zustand einer gebrauchten Immobilie normalerweise keine Gewähr. Dies ist nachvollziehbar und üblich. Deshalb wird bei gebrauchten Eigentumswohnungen oder Hausgrundstücken praktisch immer ein vollständiger Haftungsausschluss vereinbart. Der Verkäufer übernimmt, was nachvollziehbar ist, beim Altbau keine Gewähr für irgendwelche Mängel, seien sie nun offensichtlich oder unentdeckt. Offensichtliche Mängel von erheblichem Einfluss auf den Wert der Immobilie sollten zur Beweissicherung vorsorglich mit in die Kaufvertragsurkunde aufgenommen werden, dann ist nämlich die Kenntnis des Käufers belegt. Lediglich für solche Mängel, die der Verkäufer kennt, aber bewusst verschweigt und dabei davon ausgeht, dass der Käufer bei Kenntnis dieses Mangels vom Kaufvertrag Abstand nehmen würde, haftet er unter Umständen unter dem Gesichtspunkt der Arglist trotz des Gewährleistungsausschlusses.
 
Dies gilt erst Recht, wenn der Kaufinteressent den Verkäufer nach bestimmten Eigenschaften oder Nutzungsmöglichkeiten der Immobilie ausdrücklich fragt. So im Juli 2016 entschieden durch das Oberlandesgericht Hamm.
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